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Steuerrechnung

Erheben Sie nicht nur Einsprache wenn die provisorische Steuerrechnung Ihrer Meinung nach zu hoch ist, sondern auch wenn sie zu niedrig ist. Gemäss Gesetz sind nun auch Ausgleichszinsen auf den höheren Betrag der Schlussrechnung geschuldet. Einsprachen gegen die provisorische Steuerrechnung können schriftlich an das Gemeindesteueramt gerichtet werden. Es müssen, neben der Angabe gegen welche Steuerrechnung Sie Einsprache erheben, die von Ihnen prognostizierten Steuerangaben für Einkommen und vermögen enthalten sein.

Informationen über Ausgleichzinsen

Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichzinsen kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen bei Festsetzung und Bezug der Steuern zu. Damit wird die Rechtsgleichheit aller Steuerpflichtigen auch bei Verzögerungen der Steuerfestsetzung und des Steuerbezugs sichergestellt. Die Frage der Rechtsgleichheit stellt sich nicht nur bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, sondern auch bei den Sondersteuern. Daher ist die generelle Zinsausgleichspflicht bei sämtlichen veranlagten Steuern vorgeschrieben.

Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltag mit ausgleichender Zinsfolge vor. Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 31. August der Steuerperiode als Verfalltag. Bei unterjähriger Steuerpflicht infolge Zu- oder Wegzug aus einem Kanton mit Vergangenheitsbesteuerung und dem Ausland sowie bei Tod gelten spezielle Regelungen, die in der Steuerverordnung aufgeführt sind.

Die Berechnung der Ausgleichszinsen erfolgt erstmals für die Steuerperiode 2001. Für die Steuern der Steuerperiode 2000 und früher werden keine Ausgleichszinsen berechnet. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet. Die Zahlungsfrist für die Begleichung der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Erst nach Ablauf dieser Frist werden 4% Verzugszinsen auf dem noch offenen Betrag belastet.

Für weitere Informationen laden Sie das untenstehende Informationsblatt der Kantonalen Steuerverwaltung herunter, indem drei Beispiele detailliert beschrieben sind.

Fristverlängerung Steuererklärung

Mit dem nachfolgenden Link gelangen Sie zum eService für die Fristverlängerung Ihrer Steuerklärung.
https://efrist.swiss-egov.cloud/